top of page

 

 

                                                         Statut der Bruderschaft

 

                                                                                § 1
                                                                       Name und Sitz


Die "St. Sebastianus - Männer-Schützen-Bruderschaft 1547 in Königswinter/Rhein e.V.", nachfolgend "Männerbruderschaft" genannt, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nummer 90302 eingetragen und hat ihren Sitz in Königswinter. Historisch ist die Männerbruderschaft mit der Pfarre St. Remigius in Königswinter verbunden.


  §2
Wesen und Zweck


Die Männerbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen, die dieGrundsätze der Katholischen Kirche bejahen und sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennt. Alle Mitglieder verpflichten sich mit Aufnahme in die Männerbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze und Traditionen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich sind. Nach dem Leitsatz "Für Glaube, Sitte und Heimat" stellen sich die Mitglieder der Männerbruderschaft folgende Aufgaben:


1. Bekenntnis des Glaubens
a) christliche Lebensführung
b) Pflege der Ökumene
c) Ausgleich sozialer Spannungen im Geist echter Bruderschaft
d) Hilfe für Bedürftige
2. Schutz der Sitte
a) Eintreten für christliche Werte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
b) Gestaltung und Pflege echter brüderlicher Geselligkeit
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den
Schießsport
3. Liebe zur Heimat
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums

 


§3
Gemeinnützigkeit



(1.) Die Männerbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.


(2.) Die Männerbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


(3.) Mittel der Männerbruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Bei Ihrem Ausscheiden, bei einem Ausschluss, bei Aufhebung oder Auflösung der Männerbruderschaft haben sie keine vermögensrechtlichen oder sonstigen Ansprüche gegen die Männerbruderschaft.


(4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Männerbruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§4
Mitgliedschaft


(1.) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen erwerben, die sich zu den christlichen Zielen der Männerbruderschaft bekennen. Das schriftliche Gesuch um Aufnahme ist an die Brudermeister zu richten. Diese legen dem Vorstand den Antrag zur Beschlussfassung vor. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung auf der Generalversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


(2.) Personen, die sich zu den Grundsätzen der Männerbruderschaft bekennen und um die Förderung der Männerbruderschaft hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl. Es ist die Zustimmung von mindestens 75 % aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben außer Betracht.


(3.) Die Mitgliedschaft endet:


a) durch den Tod.
b) durch Austritt.


Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Ziele der Männerbruderschaft schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in erster Instanz. Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.


§5
Pflichten und Rechte der Mitglieder


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Generalversammlung. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen, insbesondere den kirchlichen, Schießsport und Schützenfestveranstaltungen teilzunehmen.


§ 6
Generalversammlung


(1.) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Männerbruderschaft. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands nach Rechnungslegung, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Änderung der Geschäftsordnung, Beschlußfassung über die Auflösung der Männerbruderschaft sowie die endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern bei deren Widerspruch.


(2.) Im ersten Quartal eines jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Generalversammlung wird von den Brudermeistern unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte der Männerbruderschaft bekannte Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann als Brief oder auch als E-Mail versandt werden.


(3.) Eine außerordentliche Generalversammlung muss von 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder mit Begründung durch Unterschrift beantragt und innerhalb einer Monatsfrist von einem Brudermeister einberufen werden.


(4.) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Männerbruderschaft, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Generalversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Generalversammlung beschlossen werden.


(5.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(6.) Die Generalversammlung wird von einem Brudermeister geleitet. Zu Beginn der Generalversammlung ist ein Schriftführer zu benennen.


(7.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung der Männerbruderschaft können nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


(8.) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Brudermeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


                                                                                    § 7
                                                                            Der Vorstand


(1.) Dem aus dem Kreis der männlichen Mitglieder gebildeten Vorstand gehören an: zwei Brudermeister. Die Wahl der Brudermeister findet turnusmäßig auf der Generalversammlung statt. Die Brudermeister werden mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.


Weiterhin gehören dem Vorstand an:
der Schützenoberst
der Schützenmajor
der Schützenhauptmann
der Adjutant des Schützenoberst
der Adjutant des Schützenmajors
Schützenfähnriche
Schützenoffiziere


Ausgenommen von den beiden Brudermeistern werden die genannten Vorstandsmitglieder auf unbestimmte Zeit gewählt.


(2.) Diese Vorstandsmitglieder werden durch die Brudermeister dem Vorstand und, nach dessen mehrheitlicher Zustimmung, der Generalversammlung zur Wahl vorgeschlagen und von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei begründeter Abwesenheit des Gewählten kann die erforderliche Annahme der Wahl im Vorfeld bei einem der Brudermeister schriftlich hinterlegt werden.


(3.) Sollte sich die Notwendigkeit im laufenden Geschäftsjahr ergeben, den Vorstand zu erweitern, so können die Brudermeister weitere Mitglieder dem Vorstand zur Beschlussfassung vorschlagen. Eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ist für die Wahl der Vorgeschlagenen erforderlich. Die Wahl bedarf der abschließenden Bestätigung durch die darauffolgende Generalversammlung.


(4.) Zum Vorstand gehören außerdem:
a) der In Abstimmung mit dem Pfarrer von St. Remigius Königswinter vom Vorstand für jeweils 6 Jahre gewählte geistliche Präses.


b) für die Dauer der Regierungszeit der jeweilige Schützenkönig und der von ihm ernannte Königsadjutant.


                                                                               § 8
                                                             Geschäftsführender Vorstand

Gesetzlicher (geschäftsführender) Vorstand gem. § 26 BGB sind die beiden Brudermeister und der jeweilige Finanzvorstand. Das Amt des Finanzvorstands ist von einem der in § 7 genannten Vorstandsmitglieder zu übernehmen. Dabei wird der Finanzvorstand durch einen Vorstandsbeschluß ernannt. Er übt das Amt auf unbestimmte Dauer aus. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt. Eine (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9
Aufgaben des Vorstandes


Aufgaben des Vorstandes sind die


1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes
4. Erstellung eines Vermögens- und Inventarverzeichnisses
5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
6. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstand zu genehmigen ist. Die Vorstandssitzungen werden von einem der Brudermeister einberufen und geleitet.


§ 10
Veranstaltungen


(1.) Die Männerbruderschaft nimmt an kirchlichen Festen oder auf besondere Einladung an Veranstaltungen teil. Zur Durchführung von Festen und Veranstaltungen können Kommissionen gebildet werden.


(2.) Beim Schützenfest wird das historische Brauchtum besonders gepflegt. Auf den Königsvogel schießen die männlichen Mitglieder der Bruderschaft.


§ 11
Soziale Fürsorge


Die Männerbruderschaft betätigt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf sozialem Gebiet. Die soziale Fürsorge ist nicht auf Mitglieder beschränkt.


                                                                                § 12
                                                             Schießstand und Sportschießen


(1.) Beim sportlichen Schießen ist die ausgehängte Sportordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) zu beachten. Beim historischen Schießen (z.B. Königsvogel) gilt die vom Schießmeister ausgehängte oder ausgelegte Schießordnung. Bei allen Schießveranstaltungen ist den Weisungen des Schießmeisters (auch vertreten durch von ihm benannte Vertreter) und Mitgliedern der Schießkommission Folge zu leisten.


(2.) Das Inventar des Schießstandes und des Aufenthaltsraumes ist Eigentum der Männerbruderschaft und ist im Inventarverzeichnis (siehe § 9 Nr. 4) aufzuführen.


§ 13
Datenschutz


(1.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Männerbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Konfession, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu denMitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Männerbruderschaft grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 

 

(2.) Mit dem Beitritt zur Männerbruderschaft erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für die Männerbruderschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 

 

(3.) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Männerbruderschaft verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sportbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.


(4.) Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ist die Männerbruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Mitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion in der Männerbruderschaft. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes
Programmsystem.


(5.) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage (bzw. andere elektronischen Medien) der Männerbruderschaft erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage (bzw. den anderen elektronischen Medien) der Männerbruderschaft entfernt. 

 

(6.) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Männerbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Männerbruderschaft (z.B. auf der Homepage oder in Festschriften) veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.


§ 14
Geschäftsordnung


Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung werden in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt.


§ 15
Schlussbestimmungen


(1.) Bei Auflösung der Männerbruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die St. Remigius-Pfarre in Königswinter oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Inventarien, wie zum Beispiel Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sind zu verwahren. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches im Archiv der St. Remigius-Pfarre in Königswinter, beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. und im erzbischöflichen Generalvikariat zu hinterlegen ist.
(2.) Nach Neugründung der Männerbruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die Pfarre oder deren Rechtsnachfolgerin das Vermögen und die Inventarien der neugegründeten Bruderschaft übergeben.

​

Die vorstehende Satzungsneufassung wurde am 23. Januar 2020 errichtet und auf der Generalversammlung verabschiedet.

​

​


Die vorstehende Satzungsneufassung wurde am 23. Januar 2020 errichtet und auf der Generalversammlung verabschiedet.

​

bottom of page