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St. Sebastianus

Männer-Schützen-Bruderschaft 1547

in Königswinter/ Rhein e.V.

 

Geschäftsordnung

 

 

Einleitung 

 

In dieser Geschäftsordnung sind die allgemeinen Richtlinien zur Handhabung der in der Satzung festgelegten Bestimmungen enthalten.

 

Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag durch Beschlüsse des Vorstandes bis zur jeweiligen Mitgliederversammlung ergänzt bzw. geändert werden. Diese Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

Zur Genehmigung ist auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 § 1

Geschäftsführung

 

Abs. 1:

Geschäftsführender Vorstand

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind im § 10 der Satzung aufgeführt.

 

Abs. 2:

Die Brudermeister

Zur Vereinfachung der laufenden Geschäftsführung dürfen die beiden Brudermeister jährlich über einen Betrag von je € 150.-- verfügen. Die Abrechnung folgender Feste muss nach Vorlage durch den Kassenführer von den Brudermeistern sachlich geprüft und abgezeichnet werden: Patronatsfest, Schützenfest und Winzerfest. 

 

Abs. 3:

Der Kassenführer

Der Kassenführer ist für eine einwandfreie Kassenführung verantwortlich. Hierzu sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

 

I) Eingehende Rechnungen und Briefe, die unmittelbare Zahlungsauswirkungen haben, sind von den Brudermeistern abzuzeichnen und unverzüglich an den Kassenführer zur Anweisung weiterzuleiten. 

II) Finanzierungsbeschlüsse, welche die Kassenführung direkt betreffen, werden in den Protokollen gesondert ausgewiesen und den Kassenprüfern vorgelegt. Der Kassenführer muss die Kassenprüfer rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kassenprüfung einladen. Der Kassenführer darf selbständig Zahlungen vornehmen bei 

 

a) regelmäßigen Beitragszahlungen (z.B. Versicherungen, Verbands­abgaben usw.) 

b) Steuervoraus- oder Steuernachzahlungen 

c) vom Vorstand beschlossenen, regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen.

 

Alle anderen Zahlungen müssen vom Vorstand bzw. von den Brudermeistern (siehe unter § 1 Abs. 2) genehmigt sein. 

 

§2

Kassenprüfung

Abs. 1: Aufgabe der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Finanzgeschäfte der Bruderschaft zu prüfen.

 

Abs. 2:

Umfang der Prüfung

a) Richtige Übernahme aller Salden und Vorträge aus dem Vorjahresabschluss

b) Beitragswesen der Mitglieder 

c) Ordnungsgemäße Buchung der Eingangs- und Ausgangsbelege 

d) Prüfung der Belege auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit 

e) Prüfung des Bargeldverkehrs und des Bargeldbestandes

 

Abs. 3:

Rechte und Pflichten der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben nach Absprache das Recht, alle Buchungsbelege und Finanzierungsbeschlüsse (wie unter § 1 Abs. 3 11 angegeben) einzusehen und Auskünfte zu verlangen, die notwendig sind, um die unter § 2 Abs. 2 angegebenen Prüfungen durchzuführen. 

 

Die Kassenprüfer sind verpflichtet: 

a) das Ergebnis ihrer Prüfung vor der Vorlage bei der Mitgliederversammlung dem Kassenführer mitzuteilen

b) über Ihnen zur Kenntnis gelangte interne Sachverhalte nach außen Stillschweigen zu bewahren.  

 

§ 3

Abstimmungen

 

Abs. 1:

Anträge

Zur Abstimmung anstehende Anträge müssen eindeutig und verständlich formuliert und gegebenenfalls schriftlich festgelegt werden. Es dürfen nicht mehrere Anträge miteinander verbunden werden, d.h., über jeden Antrag ist separat abzustimmen.  

Abs. 2:

Geheime Abstimmungen

Wird von mindestens einem Abstimmungsberechtigten um geheime Abstimmung gebeten, so ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

 

Abs. 3:

Abstimmungsergebnis

Die abgegebenen Stimmen werden in vier Kategorien aufgeteilt und zwar in

 a) Ja-Stimmen

 b) Nein - Stimmen

 c) Enthaltungen

 d) Ungültige Stimmen. 

Enthaltungen zählen zu den abgegebenen gültigen Stimmen. Das Abstimmungsergebnis wird nur aus den abgegebenen Ja- und Nein - Stimmen ermittelt, selbst wenn die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen überwiegen sollten.  

 

§ 4 

Kommissionen

Abs.1:  Bildung von Kommissionen

Zur Durchführung besonderer Aufgaben werden vom Vorstand Kommissionen eingesetzt. Vom Vorstand sind hierfür festzulegen: 

 a) Aufgabengebiet und -Umfang

 b) Etat

 c) eventueller Zeitraum.  

 

Abs. 2:

Mitgliedschaft in den Kommissionen

Wird mehr als eine Kommission gebildet, so sind alle Vorstandsmitglieder verpflichtet, in wenigstens einer Kommission mitzuarbeiten. Der Vorsitzende einer Kommission muss ein Vorstandsmitglied sein, um dem Vorstand über die Kommissionsarbeit berichten zu können. Jede Kommission legt die Anzahl ihrer Mitglieder selber fest. Die Mitarbeit aller Bruderschaftsmitglieder ist ausdrücklich erwünscht.

 

Abs. 3:

Arbeit der Kommissionen

Die Kommissionen arbeiten Innerhalb des vorgegebenen Etats und Aufgabengebietes selbständig. Über den Etat hinausgehende Ausgaben sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.

Finanzielle Angelegenheiten sind grundsätzlich über den Kassenführer abzuwickeln.

 

§ 5

Bruderschaftsrat

 

Abs. 1:

Mitgliedschaft

In den Bruderschaftsrat können verdiente Bruderschaftsmitglieder gewählt werden, die ein besonderes Interesse an der St. Sebastianus Männer-Schützen-Bruderschaft Königswinter haben, ohne direkt im Vorstand mitarbeiten wollen oder zu 

Die Ernennung zum Bruderschaftsratmitglied geht ausschließlich vom Vorstand aus. Zur Ernennung sind mindestens 75 % der Stimmen des Gesamtvorstandes erforderlich.  

 

Abs. 2:

Zweck des Bruderschaftsrates

Verdiente Mitglieder sollen im Bruderschaftsrat die Möglichkeit erhalten, den Vorstand passiv oder aktiv zu unterstützen.

  

Abs. 3:

Rechte des Bruderschaftsrates

Der Bruderschaftsrat kann aus seinen Reihen ein Mitglied bestimmen, welches an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann, damit der Bruderschaftsrat stets über die laufenden Vorstandsarbeiten informiert ist. Dieses Bruderschaftsratmitglied hat im Vorstand Stimmrecht.  

 

Abs. 4:

Aufgaben des Bruderschaftsrates

Die Aufgaben des Bruderschaftsrates ergeben sich aus der von ihm selbst zu bestimmenden oder vom Vorstand gewünschten Unterstützung in der Bruderschaftsarbeit.

 

§ 6

Jubiläen

Abs. 1:

Jubiläen von Mitgliedern 

Es wird offiziell gratuliert:  

a) zur 50jährigen Mitgliedschaft durch Überreichung der kleinen Fürst - Sayn - Reifferscheidt - Dyck - Plakette

 b) zur Goldenen Hochzeit.  Fähndelschwenken anlässlich einer Goldhochzeit findet unter der Voraussetzung statt, dass das Jubelpaar einem solchen zustimmt und dass das Tambourcorps der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung steht. 

c) zum 25. und 50. Königsjubiläum.

Sofern verfügbar werden die Gratulationen durch einen der Brudermeister, den amtierenden Schützenkönig bzw. das Schützenkönigspaar und den Königsadjutanten vorgenommen.

 

Abs. 2:

Jubiläen von Vereinen

 

Befreundeten Schützenvereinen und ortsansässigen eingetragenen Vereinen wird zu Jubiläen nur gratuliert, wenn eine Einladung zum Fest erfolgt, in der Regel ab dem 25. Jubiläum.

  

Diese Geschäftsordnung ist in der Mitgliederversammlung am 20.01.1989 verabschiedet und durch Satzungsänderung der Mitgliederversammlung am 18.01.1991 in Kraft gesetzt worden. 

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